§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Abs. 1

Der am 10.Juni 1983 in Eschweiler gegründete Sportverein führt den Namen
„Marathon – Club Eschweiler 1983 e.V.“
Er ist Mitglied im Leichtathletik – Verband Nordrhein e.V. und somit auch Mitglied beim Deutschen Leichtathletik – Verband.
Dadurch sind der Verein und seine Mitglieder über die Sporthilfe e.V. versichert.
Der Verein hat seinen Sitz in 52249 Eschweiler.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Aachen eingetragen.
Die Vereinsfarben sind „Blau“ und „Weiß“

Abs. 2

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

Abs. 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Organisation und Durchführung des Übungs – Trainings – und Wettkampfbetriebes
  • Durchführung von Sport – und sonstigen Veranstaltungen, die das Vereinsleben fördern
  • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen

Der Verein wird ferner durch die sportlichen Leistungen seiner Mitglieder die Stadt Eschweiler nach außen hin vertreten.

Abs. 4

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 2 Gliederung des Vereins

Für jede, im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden.
Sie untersteht einem Leiter.
Dieser Leiter ist wiederum dem Gesamtvorstand unterstellt und gehört dem Gesamtvorstand an.
Die Entscheidung über die Einrichtung einer neuen Abteilung trifft der Vorstand.

§ 3 Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft

Abs. 1

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern
    Diese gliedern sich wiederum in
  • aktive Mitglieder
  • inaktive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

Abs. 2

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. 2
Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Abs. 3

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.
Über die Annahme des Antrags entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bestehen keine Rechtsmittel. Die Ablehnung muss dem Antragsteller gegenüber nicht begründet werden.

Abs. 4

Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, sie muss nicht Mitglied des Vereins sein.

Abs. 5

Ehrenmitglieder werden ernannt

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Abs. 1

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich mitzuteilen.
Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  • wegen erheblicher und / oder wiederholter Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
  • Wegen eines schweren und / oder wiederholten Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  • Wegen groben, unsportlichen Verhaltens
  • Wegen schwerwiegender und / oder wiederholter Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit oder Auswirkungen dorthin.
  • Wenn es mit der Beitragszahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und eine Zahlung trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht erfolgt.

Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens, dass den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern.
Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der Verfehlung aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen diese Entscheidung ist die Berufung beim Ältestenrat des Vereins zulässig. Sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach der Zustellung erfolgen.
Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig.

Abs. 2

Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Anderweitige Ansprüche an den Verein müssen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Abs. 1

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Abs. 2

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu richten.
Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen.

Abs. 1

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wurde durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Abs. 2

Der Zahlungsmodus ist jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres per Überweisung auf das Vereinskonto oder persönlich an den Kassierer

Abs. 3

Die Beitragszahlung von Neumitgliedern erfolgt zunächst vom Eintrittsmonat bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und dann weiter wie in Abs. 2 dargelegt.

Abs. 4

Die Mitgliederversammlung kann weitere Beitragsformen wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen.

§ 7 Gliederung und Organe des Vereins

Abs. 1

Die Organe sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der geschäftsführende Vorstand
  • Der Gesamtvorstand
  • Der Ältestenrat

Abs. 2

Der geschäftsführende Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus:

  • dem Vorsitzenden
  • seinem Stellvertreter
  • dem Geschäftsführer
  • dem Kassierer

Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Abs. 3

Der Gesamtvorstand besteht aus dem / den

  • Geschäftsführenden Vorstand
  • Pressewart
  • Sportwart
  • Zeugwart
  • Beisitzern
    bei Bedarf
  • stellvertretender Geschäftsführer
  • stellvertretender Jugendwart
  • stellvertretender Kassierer
  • stellvertretenden Zeugwart

§ 8 Der Vorstand

Abs. 1

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er verbleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereint werden.

Abs. 2

Scheidet während der Dauer einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so übernimmt der Vertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied diese Aufgaben bis zum Ende des Geschäftsjahres. 4
Alsdann ist in der jährlich fälligen Mitgliederversammlung eine Neuwahl dieses Vorstandsmitgliedes erforderlich.

Abs. 3

Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt grundsätzlich in geheimer Abstimmung

Abs. 4

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands. Die Einberufung erfolgt auf schriftlichem Weg.
Er übernimmt bei öffentlichen Veranstaltungen die Leitung.
Er hat Mitstimmrecht.
Bei Vorstandsversammlungen müssen Vorstandsmitglieder oder deren Vertreter anwesend sein.

Abs. 5

Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der jeweils gültigen Satzung.
Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die Stimme seines Vertreters.

Abs. 6

Der Gesamtvorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen.
Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Arbeitsgruppen einzusetzen.
Der Gesamtvorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Über seine Tätigkeit hat der Gesamtvorstand einmal jährlich der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Abs. 1

Oberstes Organ des Vereins ist die ordentliche Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr stattfindet.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte
  • des Vorstandes
  • des Kassenprüfberichtes
  • der Entlastung des Gesamtvorstandes
  • Wahlen
  • Beschlüsse und Anträge.
  • Festsetzung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen und deren Fälligkeiten
  • Genehmigung eines Haushaltsplanes
  • Satzungsänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins

Abs. 2

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand per Email oder Brief.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

Abs. 3

Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung beim ersten Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle eingehen.
Anträge auf Satzungsänderung sind ausschließlich an den 1. Vorsitzenden unter Angabe der zu ändernden Vorschrift mit gleicher Frist zu richten.

Abs. 4

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. In dessen Abwesenheit von seinem Vertreter.

Abs. 5

Bei Wahlen gilt nur die sofortige Entscheidung des Gewählten und seine Anwesenheit.
Jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr ist stimmberechtigt und hat bei Versammlungen das Recht auf Einreichung von Anträgen oder Vorschlägen.

Abs. 6

Bei Neuwahlen leitet ein Versammlungsleiter die Versammlung von der Entlastung des Vorstandes an bis zur Neuwahl des 1. Vorsitzenden.
Alsdann übergibt der Versammlungsleiter die Versammlung an den neuen Vorsitzenden, der die Versammlung ab diesem Zeitpunkt leitet.
Der Versammlungsleiter wird zuvor von der Versammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

Abs. 7

Der Versammlungsleiter spricht die Entlastung des Vorstandes aus nach Anhörung der Geschäftsberichte durch die Mitgliederversammlung und nach Beschluss über die Entlastung durch die Mitgliederversammlung.

Abs. 8

Außerordentliche Versammlungen sind durch schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden zu beantragen und innerhalb einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von 1/3 der Mitglieder beantragt werden. Wird die außerordentliche Versammlung von einem nicht zuständigen Vereinsorgan einberufen, ist die Einberufung unwirksam.
Eine Einberufung der Versammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand auf schriftlichem Wege.

Abs. 9


Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.
Beschlüsse werden der Versammlung mitgeteilt und mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Abs. 10

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines Ausschusses sein.
Die Wiederwahl ist nur einmal in Folge zulässig.

Abs. 11

Das Versammlungsprotokoll führt der Geschäftsführer, es muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Ort, Tag und Stunde der Versammlung.
  2. Die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
  3. Die Eröffnung durch den Versammlungsleiter.
  4. Die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig ist.
  5. Die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Die Bekanntgabe der Tagesordnung mit oder ohne Änderungswünsche.
  7. Die Berichte des Vereinsvorsitzenden, des Schatzmeisters, der Abteilungsleiter, der
    Rechnungsprüfer.
  8. Die Entlastung des Vorstands.
  9. Die zur Abstimmung gelangten Sachanträge mit (genauem) Wortlaut.
  10. Die Art der Abstimmung (Stimmzettel oder Handzeichen)
  11. Das genaue Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen,
    ungültige Stimmen).
  12. Bei Wahlen die Namen der Gewählten und (wichtig!!) die Erklärung, dass sie die Wahl
    annehmen.
  13. Diese Protokoll wird unterschrieben durch den Geschäftsführer.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Abs. 1

Der geschäftsführende Vorstand übernimmt alle Aufgaben, auch bei Dringlichkeit.
Die Beschlussfähigkeit bei Dringlichkeitsangelegenheiten muss mindestens dem geschäftsführenden Vorstand unterliegen, der bei einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
Der geschäftsführende Vorstand muss den Gesamtvorstand über seine Arbeit bei der Jahreshauptversammlung unterrichten und ihm Beschlüsse mitteilen.
Der Gesamtvorstand arbeitet ehrenamtlich, jedoch unter Rückerstattung von notwendigen Auslagen.

Abs. 2

Protokolle werden vom Geschäftsführer angefertigt und von ihm unterschrieben.
Der geschäftsführende Vorstand erhält je eine Kopie.
Versammlungsprotokolle werden bei der nächsten Versammlung vorgetragen.

Abs. 3

Die Kassenüberprüfung wird in jedem Jahr durch zwei Prüfer durchgeführt, welche bei der Jahreshauptversammlung gewählt werden.
Sie dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
Das Ergebnis wird der Versammlung mitgeteilt.

§ 11 Der Ältestenrat

Abs. 1

Er wird aus verdienten Mitgliedern des Vereins gewählt
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes oder eines Ausschusses sein.

Abs. 2

Der Ältestenrat entscheidet in allen Streitfragen innerhalb des Vereins.
Bei Vereinsausschlüssen kann er angerufen werden, wenn das auszuschließende Mitglied Widerspruch gegen den Ausschluss erhebt.
Gegen die Entscheidung des Ältestenrates bestehen keine Rechtsmittel.
Seine Entscheidung ist endgültig.
Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern.

§ 12 Ehrenmitglieder

Personen welche sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. § 4 der Satzung kann jedoch Anwendung finden, Kündigung der Mitgliedschaft oder Ausschluss
Die Ernennung bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben keine Pflichten im Verein.

§ 13 Auflösung des Vereins

Abs. 1

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen, ordentlichen Mitgliederversammlung bei der mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Abs. 2

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 2/3 aller seiner Mitglieder beschlossen hat und/oder
von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Abs. 3

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung zu dieser Versammlung hinzuweisen.

Abs. 4

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Caritas Behindertenwerk GmbH in Eschweiler die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwende hat.
Die vorstehende Satzung wurde von den Mitgliedern bei der Jahreshauptversammlung genehmigt.

Eschweiler, 27. April 2016